18.05.10 - BGH: Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung
Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. VIII ZR 96/09, bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges angibt und den Betrag der rückständigen Miete insgesamt beziffert.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass es Zweck der Vorschrift sei, dem Mieter die Er-kenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Dementspre-chend genüge es für Kündigungen, in denen der Vermieter die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt, zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Be-gründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mithilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit prüfen zu können. Diesen Anforderungen wurde die Kündigung im vorliegenden Fall gerecht, die die für einen bestimmten Zeitraum aus Sicht des Vermieters bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auflistete und sodann einen Gesamtrückstand im Hinblick auf die Kaltmiete und auf die Vorauszahlungen auswies.
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