14.04.09 - Schadensersatzansprüche des Mieters bei Auszug nach vorgetäuschtem Eigenbedarf
In seinem Urteil vom 8. April 2009 (AZ. VIII ZR 231/07; bisher nur in Gestalt einer Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof veröffentlicht) hat der BGH entschieden, dass ein Mieter, der aufgrund eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, auch dann Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung hat, wenn die Kündigung aufgrund der fehlenden Angabe des berechtigten Grundes formunwirksam war.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf schlüssig dargelegt hatte und der Mieter keine Veranlas-sung hatte, an den Angaben des Vermieters zu zweifeln. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis einvernehmlich beendet wird, obwohl zum Beendigungszeitpunkt aufgrund der formfehler-haften Kündigung keine Pflicht zur Räumung des Mietobjektes bestand. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Mieter zur Räumung verpflichtet ist, sondern ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf. Auch in diesen Fällen räumt der Mieter die Wohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung hierzu materiell verpflichtet zu sein.
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Vermieter kündigte der Mieterin mehrfach das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und drohte ihr eine Räumungsklage und Schadens-ersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung an. Hierauf kam es zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, aufgrund derer die Mieterin auszog. Unmittelbar nach dem Auszug der Mieterin bot der Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an. Die Mieterin war nunmehr der Auffassung, dass der Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht sei. Sie begehrte mit ihrer Klage die Rückgabe des Mietobjekts und hilfsweise Schadensersatz. Da es nach der Ansicht des BGH entscheidend darauf ankommt, ob der Eigenbedarf vorgetäuscht war, wurde zur Klärung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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