25.06.10 - BGH: Wohnflächenvereinbarung durch Absprache im Vorfeld des Vertragsschlusses
Mit seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (Az. VIII ZR 256/09, bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Mangel an einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält.
Der BGH hatte über einen Fall zu urteilen, in dem zwar der Mietvertrag keine Angaben zur Grö-ße der Wohnung machte. Die Wohnung war jedoch von einer Maklerin in der Zeitung mit dem Hinweis auf die Größe von ca. 76 m² beworben worden. Des Weiteren war der Mieterin vor Ab-schluss des Mietvertrages eine Grundrissskizze mit einer Wohnflächenberechnung übergeben worden. Die darin ausgewiesene Gesamtgröße von 76 m² hatte mit der nach der Wohnflächen-verordnung berechneten Größe von 53 m² wenig gemein.
Der Bundesgerichtshof setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Wohnflächenabwei-chung konsequent fort. Die Vereinbarung einer Fläche kann sich auch aus anderen Umständen als der Nennung im Mietvertrag ergeben. Insbesondere hatte der BGH bereits die Übergabe ei-ner Grundrissskizze mit Quadratmeterangabe als Vereinbarung – auch zugunsten des Vermieters – angesehen.
Wichtig dabei ist jedoch, die Quadratmeterberechnung entweder nach der Wohnflächenverord-nung vorzunehmen oder aber die abweichende Berechnungsmethode zum Gegenstand der Quadratmeterangabe zu machen. Andernfalls kann zur Berechnung der Mietminderung eine andere Berechnungsmethode herangezogen werden.
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