14.12.11 - Kein Schadensersatz vom WEG-Verwalter wegen verspäteter Jahresabrechnung
Ein WEG-Verwalter haftet einem vermietenden Sondereigentümer nicht wegen verspäteter Jahresabrechnung. Das gilt selbst dann, wenn er die Abrechnung so spät erstellt, dass es dem vermietenden WEG-Eigentümer nicht mehr reicht, um gegenüber seinem Mieter die Zahlung der Betriebskosten durchzusetzen.
Verwalter hatte die Jahresabrechnung 2007 erst im Jahr 2009 erstellt
Ein Wohnungseigentümer verlangt von einem WEG-Verwalter Schadensersatz. Der Verwalter hatte die Jahresabrechnung 2007 erst im Jahr 2009 erstellt.
- Die Einzelabrechnung für die vermietete Wohnung des klagenden Eigentümersendete mit einer Nachzahlung von 750 Euro.
- Nachdem die Jahresabrechnung vorlag, machte der Eigentümer gegenüber seinem Mieter für das Jahr 2007 eine Betriebskostennachzahlung geltend.
- Der Mieter hat die Nachzahlung verweigert, weil die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen sei.
- Es ist Aufgabe des Vermieters, im Verhältnis zu seinem Mieter der Eigentumswohnung eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen oder diesem zumindest mitzuteilen, weshalb sich die Betriebskostenabrechnung verspätet.
- Eine verspätete Betriebskostenabrechnung des Vermieters kann nicht dem Verwalter zugerechnet werden, weil dieser nicht Erfüllungshilfe der Wohnungseigentümer ist.

