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BGH: Heizkörper können Sondereigentum sein
Ankündigung für den Mieter muss nicht jedes Detail auflisten
BGH: Heizkörper können Sondereigentum sein
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23.06.10 - Keine Vertragsfortführung bei einem ausdrücklichen Widerspruch im Kündigungsschreiben

In seinem Urteil vom 21. April 2010 (Az. VIII ZR 184/09; zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der BGH entschieden, dass ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung wirksam ist.

Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Die Mieterin bewohnte eine Wohnung auf dem ebenfalls von der Vermieterin bewohnten Grundstück. Diese kündigte der Mieterin, da sie die Wohnung für ihre Eltern benötigte. Aufgrund der bisherigen Dauer des Vertragsverhältnisses betrug die Kündigungsfrist neun Monate. Bereits in dem Kündigungsschreiben widersprach die Vermieterin vorsorglich einer stillschweigenden Vertragsfortführung. Als die Mieterin zum Kündigungstermin nicht auszog, klagte die Vermieterin auf Räumung der Wohnung. Die Klage wurde 19 Tag nach dem Kündigungstermin zugestellt.

Der BGH entschied nun, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB nicht in Betracht komme. Zwar sei der in der Klageerhebung liegende Widerspruch nicht fristgerecht, da die Klage nicht innerhalb von zwei Wochen der Mieterin zugegangen sei. Jedoch habe die Vermieterin einer Vertragsfortsetzung bereits im Kündigungsschreiben widersprochen. Grundsätzlich müsse zwar zwischen dem Widerspruch und dem Vertragsende ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 1986, Az. VIII ZR 100/85). Eines solchen zeitlichen Zusammenhangs bedürfe es aber nicht, wenn der Widerspruch zusammen mit der Kündigung erklärt werde. Soweit sich aus dem bereits genannten Senatsbeschluss etwas anderes ergebe, halte der BGH insoweit daran ausdrücklich nicht fest. Im Rahmen des § 545 BGB komme es entscheidend darauf an, ob nach den Gesamtumständen für den Mieter aus den früheren Erklärungen des Vermieters dessen eindeutiger Wille erkennbar werde. Dies sei bei einem im Kündigungsschreiben ausdrücklich enthaltenen Widerspruch gegen die Fortführung des Mietvertrages regelmäßig der Fall.

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