4.05.09 - BGH: Flächenberechnung bei Dachterrassen nicht auf ein Viertel beschränkt
Mit seinem Urteil vom 22. April 2009 (Az. VIII ZR 86/08, bisher nur in Gestalt einer Pressemitteilung bekannt gemacht) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich § 44 Abs. 2 II. BV kein Mittel- oder Regelwert für die Anrechnung einer Balkon- oder Terrassenfläche von einem Viertel entnehmen lässt.
Bei der Wohnflächenberechnung nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 II. BV könne die Grundfläche einer Dachterrasse bis zur Hälfte angerechnet werden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Anrechnung nur zu einem Viertel der ortsüblichen Verkehrssitte entspräche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sollen ortsübliche Berechnungsweisen mangels abweichender Parteiverein-barung Vorrang haben. Ob dies für den Raum Köln zutreffend ist, überließ der BGH dem Berufungsgericht, an das die Sache zur endgültigen Klärung zurückverwiesen wurde.
Der Bundesgerichtshof weist in der Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass § 4 Abs. 4 Wohnflächenverordnung einen Mittel- oder Regelwert für die Anrechnung von einem Viertel festlege. Dieser in Parenthese gesetzte Hinweis deutet darauf hin, dass die Richter die Entscheidung vermutlich nicht getroffen hätten, wenn die Wohnflächenverordnung anwendbar gewe-sen wäre. Der BGH weist darauf hin, dass diese auf den Mietvertrag aus dem Jahr 2003 aus „zeitlichen Gründen“ nicht anwendbar sei. Dementsprechend könnte für Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2004 und vor Inkrafttreten der Föderalismusreform, in deren Folge die Ermächtigung für den Erlass von Wohnflächenverordnungen auf die Bundesländer übertragen wurde, etwas anderes gelten. Dies wird jedoch erst nach Veröffentlichung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu beantworten sein.
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