21.09.09 - BGH: Wohnfläche trotz Nutzungsbeschränkung
Mit seinem Urteil vom 16. September 2009 (Az. VIII ZR 275/08, bisher nur in Gestalt einer Presse-mitteilung vom Bundesgerichtshof veröffentlicht) hat der VIII. Senat entschieden, dass auch die Fläche von Mieträumen, die einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung unterliegt, zur Wohnfläche hinzuzurechnen ist. Eine Mietminderung wegen einer zu geringen Wohnfläche scheide in diesen Fällen aus, weil eine öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung den Mieter nicht zur Mietminderung berechtige.
Die Mieter machten Mietminderung wegen einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Pro-zent der vereinbarten Wohnfläche geltend. Sie begründeten dies damit, dass die im Dachge-schoss befindlichen Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nicht bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen seien. Dem widersprach der Bundesgerichtshof, der eine Mietminderung allein auf Grundlage einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung nicht anerkannte. Von einer Ein-schränkung der Nutzbarkeit der Räume sei mangels Einschreitens der zuständigen Behörde nicht auszugehen.
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